Spende und Verarbeitung personenbezogener Daten
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SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Wir verwenden Ihre persönlichen Daten ausschließlich für interne Verwaltungszwecke.

Wir geben Ihre Adresse an keine andere Organisation weiter und beachten strengstens alle geltenden Datenschutzbestimmungen  (LIPAD – Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, dem Zugang zu Dokumenten und dem Schutz personenbezogener Daten).

SPENDEN

Spenden, die an die ICARE-Stiftung geleistet wurden, können nicht zurückerstattet werden.

Die ICARE-Stiftung ist als gemeinnützige Vereinigung anerkannt. In Abhängigkeit von Ihrem Wohnsitz können Sie Ihre Spende im gesetzlich festgelegten Rahmen steuerlich absetzen.

Steuerliche Vorteile – Kanton Genf

Den Spendern kann eine Spendenbestätigung ausgestellt werden, mittels derer es möglich ist, Spendenbeträge im vom Fiskus festgesetzten Rahmen steuerlich abzusetzen (Gesetz über die Besteuerung natürlicher Personen – LIPP Art. 37).

Für juristische Personen gilt das Gesetz über die Besteuerung juristischer Personen (LIMP).

Steuerliche Vorteile – Schweiz

Sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene sind die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, in gewissem Umfang abzugsfähig (Art. 59  Abs. 1 Bst. c dBST – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und Art. 25 Abs. 1 Bst. c StHG – Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden).

In Hinblick auf die direkte Bundessteuer (dBST) sind bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns abzugsfähig.

Auf Kantonsebene hingegen sind die Regelungen bezüglich der steuerlichen Abzugsgrenzen dieser Zuwendungen sehr unterschiedlich. Dies liegt insbesondere daran, dass das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden keinen prozentualen Höchstsatz vorsieht und dieser somit von den einzelnen Kantonen festgelegt wird.

Nur der Kanton Basel gewährt den vollen Abzug der Zuwendungen für ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

In den anderen Kantonen wird diese Regelung restriktiver gehandhabt. Der Abzug für derartige Zuwendungen wird bis zu einem Höchstsatz, ausgedrückt in Prozenten des steuerbaren Reingewinnes, gewährt:

- 20 %: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwytz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Wallis und Genf (NB: für die Kantone Obwalden und Appenzell Innerrhoden gilt: 20% des nachgewiesenen steuerbaren Reingewinns)

- 10 %: Tessin, Neuenburg und Jura

Steuerliche Vorteile – Frankreich

Senkung Ihrer Einkommenssteuer

Privatpersonen wird eine Steuersenkung in Höhe von 66% des Spendenbetrags gewährt, begrenzt auf 20 % des zu versteuernden Einkommens.
Wenn Sie diese Grenze überschreiten, wird Ihnen ein Steuerguthaben gewährt, das Sie auf die folgenden fünf Jahre übertragen können. Dank der übertragenen Summen ist es Ihnen möglich, aufgrund des Spendenbetrags des entsprechenden Jahres eine Steuersenkung in Anspruch zu nehmen, die auf 20% des zu versteuernden Einkommens des entsprechenden Jahres begrenzt ist. Die übertrage Zuwendungen des aktuellen Jahres berücksichtigt.

Gemäß Artikel 200 des Allgemeinen Steuergesetzbuches müssen Steuerzahler ihrer Steuererklärung die Spendenbescheinigungen beilegen, die sie von den Einrichtungen erhalten haben, an die die Zuwendungen geleistet wurden, um aufgrund von Spenden eine Steuersenkung zu bewirken.

Senkung Ihrer Vermögenssteuer

Wenn Sie Vermögenssteuer zahlen müssen, können Sie die ICARE-Stiftung gemäß des Gesetzes für Arbeit, Beschäftigung und Kaufkraft (TEPA) vom 21. August 2007 unterstützen und von einer Vermögenssteuersenkung in Höhe von 75% des Spendenbeitrags profitieren (Höchstgrenze: 50.000 Euro).

Der optimale Spendenbetrag, der es ermöglicht, diese Steuersenkung in Anspruch zu nehmen, beträgt 66.666 Euro. Bei Spendenbeträgen, die diese Grenze überschreiten, ist es im Gegensatz zur Einkommenssteuersenkung so, dass der Spendenüberschuss nicht auf die Folgejahre übertragen werden kann.
Im Falle von Spenden, die von notierten Gesellschaften geleistet werden, muss der Spender gemäß der Bestimmungen des TEPA-Gesetzes den Wertzuwachs versteuern.

Sobald Ihre Spende eingeht, wird Ihnen eine Spendenbescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung ist die gleiche wie die, die ausgestellt wird, um eine Einkommenssteuersenkung zu bewirken.
Sie können entscheiden, welche Steuersenkung Sie in Anspruch nehmen möchten. Die Spendenbescheinigung legen Sie Ihrer Vermögenssteuererklärung bei.

Steuerliche Vorteile für Unternehmen

Unternehmen wird eine Steuersenkung in Höhe von 60% des Spendenbetrags gewährt, begrenzt auf fünf Euro pro Tausend Euro Umsatz (d.h. 0,5 % des Unternehmensumsatzes).

Liegt der Spendenbetrag über dieser Grenze von fünf Euro pro Tausend Euro Umsatz, ist es möglich, den Steuervorteil auf die folgenden fünf Jahre zu übertragen.

- Ein Unternehmen erwirtschaftet einen Umsatz in Höhe von einer Million Euro. Das Unternehmen kann sich aufgrund seiner Spenden einen Steuervorteil in Höhe von fünf Euro pro Tausend Euro Umsatz verschaffen – d.h. 5.000 Euro.

- Durch eine Spende in Höhe von 5.000 Euro profitiert das Unternehmen von einer Steuersenkung in Höhe von 3000 Euro. Die Spende kostet das Unternehmen somit tatsächlich 2000 Euro.

- Durch eine Spende in Höhe von 10.000 Euro profitiert das Unternehmen von einer Steuersenkung in Höhe von 6.000 Euro. Die Spende kostet das Unternehmen somit tatsächlich 4.000 Euro.

Nachstehend finden Sie die Bezugsdokumente (in französischer Sprache):
Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, dem Zugang zu Dokumenten und dem Schutz personenbezogener Daten
Gesetz über die Besteuerung natürlicher Personen – LIPP Art. 37
Gesetz über die Besteuerung natürlicher Personen – LIMP
„Besteuerung der juristischen Personen“ – Schweizerische Steuerkonferenz (April 2014)